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Allgemeine GeschäftsbedingungeN

§ 1

AutoKurier Wecklein GmbH (AK) betreibt eine Vermittlungszentrale für eilige Kuriersendungen, Kleintransporte und Lieferfahrten. Die Vermittlung der Transporte und die Transporte unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Von diesen AGB und dem HGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie AK ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Bei internationalen Beförderungen mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei internationalen Lufttransporten i. S. d. Abkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen MÜ).

§ 2

Die Beförderung erfolgt durch selbstständige Unternehmer (Kuriere), die mit AK vertraglich verbunden sind und die durch AK ausgewählt werden. AK behält sich das Recht vor, in die vermittelten Frachtverträge selbst einzutreten und die von ihr entgegengenommenen Aufträge auch an andere Frachtführer, Kuriere oder Unternehmen zu vermitteln. AK wird lediglich als Vermittler des Transportvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem beauftragten Unternehmen tätig. AK stellt bei der Vermittlung von Aufträgen sicher, dass die Durchführung des Transportes auf Grundlage des HGB und dieser AGB erfolgt. Die Auswahl der beauftragten Kuriere und sonstigen Unternehmen erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

§ 3

Befördert werden können alle Kleinsendungen, die sich für die Beförderung mit Pkw, Pkw-Kombi, Transporter i. S. d. Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die Beförderung von Personen ist ausgeschlossen. Auf Wunsch können auch Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck und Kunstgegenständetransportiert werden, jedoch ist für diese Transporte die Haftung ausgeschlossen.

§ 4

Gegenstand des Transportauftrages ist die Vermittlung an den Kurier Unternehmer sowie die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes an den Empfänger oder einen empfangsberechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, können alle Sendungen auch an andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden. Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. werden nur nach ausdrücklichem Auftrag beim Empfänger angefordert.

§ 5

Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen in einer für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben. Unverpackte Sendungen oder ungeeignet und nicht sachgerecht verpackte Sendungen werden auf Wunsch auch transportiert, jedoch wird für diese Sendungen keine Haftung übernommen, ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen oder Verlust durch die beauftragten Kuriere und Unternehmen. Jede Sendung ist vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendung zu kennzeichnen. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich gegenüber AK schriftlich anzuzeigen; nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich gegenüber AK anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. „nicht kontrolliert“ oder „unter Vorbehalt“ bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen. Das Fehlen von Ablieferungsquittungen nach Ziffer 4, Satz 3 ist binnen drei Tagen nach Ablieferung schriftlich gegenüber AK geltend zumachen. Werden die in Abs. 2 und 3 genannten Fristen nichteingehalten, entfällt die Haftung für den Transport.

§ 6

Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber der Vermittlungszentrale, sondern auch schriftlich gegenüber dem Kurier eindeutig angezeigt werden. Höhere Gewalt jeder Art (z.B. Wetterverhältnisse, Streik, behördliche Hindernisse, außergewöhnliche Verkehrsstaus) oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportablauf mittelbar beeinflussen, entbinden AK bzw. den Unternehmer von jeder Laufzeitzusage.

§ 7

Das Beförderungsentgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach den bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisempfehlungen von AK. Grundlage der Abrechnung ist die jeweils beauftragte bzw. erbrachte Leistung gemäß aktuell geltender Tarife oder gesonderter Vereinbarungen. Die Abrechnung durch AK erfolgt im Auftrag des beauftragten Kuriers und im eigenen Namen. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Mahnung nicht, so kann AK für die zweite Mahnung eine Mahngebühr i. H. v. EUR 5,00, für die dritte Mahnung eine Mahngebühr i. H. v. EUR 10,00sowie Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass AK bzw. dem Kurier ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen zu machen, so sind diese innerhalb von 14Tagen, spätestens jedoch nach Erhalt der ersten Mahnung, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.

§ 8

Die beauftragten Kuriere und Unternehmen haften im Rahmendes HGB für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Unabhängig von bzw. ergänzend zur vorstehend beschriebenen Haftung gewährt AK für jeden Transport bei Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung eine Ersatzleistung 8,33 SZR je Kilogramm.

§ 9

Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die die beauftragten Kuriere und Unternehmen auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Weitere Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt. Für Bruchschäden an Glas, Porzellan u.ä. bruchempfindlichen Gütern oder Geräteteilen ist die Haftung ausgeschlossen; ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen durch die beauftragten Kuriere und Unternehmen. Technische Geräte, Modelle und vergleichbare Güter müssen sachgemäß gegen Schlag und Stoß gesichert in Kisten oder Kartons mit ausreichender Innenverpackung verpackt werden. Für Funktionsstörungen elektrischer oderelektronischer Geräte haften AK und die Kurierfahrer nur, wenn nachgewiesen wird, dass dieser Schaden auf unserem oder dem Verschulden unseres Erfüllungsgehilfen beruht. Bei Filmen, Disketten und anderen Datenträgern ist die Haftung auf den Materialwert beschränkt. Für Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck und Kunstgegenstände wird nichtgehaftet.

§ 10

Der Vermittlungsauftrag und die vermittelten Transportaufträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von AK. Für alle aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Würzburg vereinbart.

§ 11

Ansprüche gegen beauftragte Kuriere und Unternehmen, AK und Erfüllungsgehilfen von AK, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, spätestens mit der Ablieferung des Gutes, bei Verlust mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verlusts.

§ 12

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungenunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Stand: 27.03.2008


Allgemeine Geschäftsbedingungen - XPR-Paket

1. Anwendungsbereich
a) Der Anwendungsbereich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst die Beförderung des Produktes > XPR-Paket < innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Erfasst werden sämtliche vertragliche Beziehungen zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und der AutoKurier Wecklein GmbH bezüglich der Besorgung der Beförderung von XPR Paket.

b) Der Beförderungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und der AutoKurier Wecklein GmbH kommt mit der Ingewahrsamnahme von XPR-Paket durch die AutoKurier Wecklein GmbH zustande.

2. Das XPR-Paket
a) Das XPR-Paket ist eine Sendung der nachbenannten Kategorien:
XPR-Paket S bis 2 kg Gewicht
XPR-Paket M bis 5 kg Gewicht
XPR-Paket L bis 10 kg Gewicht
XPR-Paket XL bis 20 kg Gewicht
XPR-Paket XXL bis 30 kg Gewicht

XPR-Zusatzleistungen:
Termin-Paket T9 Zustellung bis 9.00 Uhr
Termin-Paket T10 Zustellung bis 10.00 Uhr
NN-Paket Nachnahmegebühr
Inselzustellung Deutsche Inseln

b) Das XPR-Paket darf ein Gurtmaß von 3,0 m (Umfang des Paketes zzgl. längste Seite) nicht überschreiten, wobei eine min./max. Länge von 0,21/2,0 m, eine min./max. Höhe von 0,025/0,6 m und eine min./max. Breite von 0,15/0,8 m zugelassen wird.

c) Das XPR-Paket muss vom Auftraggeber ausreichend adressiert (nicht ausreichend: Postfachangabe) und gegen im Rahmen der Beförderung mögliche Beschädigungen hinreichend geschützt werden.

3. Beförderungsleistung
a) Die AutoKurier Wecklein GmbH bedient sich im Rahmen als Spediteur, selbstständiger Frachtführer oder Erfüllungsgehilfen zur Beförderung von XPR-Paket vom Auftraggeber zum Adressaten. Das XPR-Paket wird beim Auftraggeber abgeholt oder von diesem selbst bei der AutoKurier Wecklein GmbH zur Beförderung eingeliefert.

b) Das XPR-Paket wird beim Empfänger an der Posteingangsstelle oder Warenannahme zugestellt. Ist eine Zustellung an den Empfänger nicht möglich, so wird ein weiterer kostenfreier Zustellversuch unternommen. Schlägt auch dieser Versuch fehl, wird das XPR-Paket an den Auftraggeber zurückgeleitet.

c) Die AutoKurier Wecklein GmbH ist nicht verpflichtet, bei der Zustellung die Empfangsberechtigung der Person, die das XPR-Paket in Empfang nimmt, zu überprüfen.

4. Beförderungsentgelt
a) Der Auftraggeber erwirbt über die AutoKurier Wecklein GmbH Barcode-Labels, die mit einer ausschließlich für ihn bestimmte Kundennummer versehen sind. Mit diesen Barcode-Labels hat der Auftraggeber das XPR-Paket entsprechend den in Ziffer 2 lit. aufgeführten Produkten freizumachen.

b) Es gelten die am Tage der Auftragserteilung maßgeblichen Preise der AutoKurier Wecklein GmbH, sofern keine weiteren Vereinbarungen getroffen werden.

c) Sollte das XPR-Paket nicht mit einem Barcode-Label versehen sein, wird es dennoch befördert und zugestellt. Dem Auftraggeber wird das XPR-Paket nachberechnet.

5. Beförderungsausschluss
a) Alle Sendungen, die nicht der unter Ziffer 2 aufgeführten Produktbeschreibung entsprechen, sind von der Beförderung durch die AutoKurier Wecklein GmbH im Rahmen vom XPR-Paket ausgeschlossen.

b) Im Übrigen sind, auch wenn sie der Produktionsbeschreibung unter Ziffer 2 entsprechen, folgende Gegenstände von der Beförderung im Rahmen von XPR-Paket ausgeschlossen: Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Papiergeld, Wertpapiere jeder Art, Umzugsgut, lebende Tiere und Pflanzen, auch Flaschen, Kanister und Eimer ohne PTZ-geprüfte Verpackung, Güter von besonderem Wert, wie z.B. Schmuck, Briefmarken, Münzen und Münzsammlungen, Urkunden, Tabakwaren, Laptops, Mobiltelefone, Telefon-, Prepaid- und Chipkarten, Unterhaltungselektronik sowie Kunstsachen, Gemälde, Skulpturen und andere Dinge, die einen Sonderwert bzw. Liebhaberwert haben, Gefahrgut, Sendungen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

c) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Inhalt von XPR-Paket einem Beförderungsausschluss nicht unterliegt. Für die AutoKurier Wecklein GmbH besteht insoweit keine Prüfungspflicht. Besteht der Verdacht eines Beförderungsausschlusses, kann die AutoKurier Wecklein GmbH die Übernahme der Beförderung verweigern.

Ein Teil dieser Güter kann nach vorheriger Vereinbarung und unter bestimmten Auflagen transportiert werden. Hierzu bedarf es der Einzelanfrage bei der AutoKurier Wecklein GmbH und deren schriftlichen Zustimmung vor Transportbeginn.

6. Haftung
a) Die AutoKurier Wecklein GmbH haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das XPR-Paket in der Obhut der AutoKurier Wecklein GmbH befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichtes des XPR-Paketes, maximal 750,00 Euro je XPR-Paket. AutoKurier Wecklein GmbH haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste. Die Haftung für andere als Güterschäden ist der Höhe nach je Schadenfall begrenzt auf das dreifache des Speditionsentgeltes, das für das betreffende XPR-Paket berechnet worden ist.

b) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, über die AutoKurier Wecklein GmbH gegen Entgelt eine Höherversicherung bis maximal 5000,00 Euro abzuschließen.

Eine Haftung für mittelbar aus Verlust bzw. Beschädigung entstehende Schäden besteht nicht.

c) Für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Schäden aufgrund höherer Gewalt, insbesondere durch Naturereignisse, Streiks, Kriegsbehandlungen, hoheitliche Verfügungen, Beschlagnahme oder ähnlicher Ereignisse, haftet die AutoKurier Wecklein GmbH nicht.

Dies gilt entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Personen bzw. Unternehmen, deren sich die AutoKurier Wecklein GmbH zur Beförderung vom XPR-Paket bedient.

d) Die AutoKurier Wecklein GmbH haftet ebenfalls nicht für Schäden an Sendungen, die einem Beförderungsausschluss gemäß Ziffer 5 unterliegen, ferner nicht für Schäden, die aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Sendungsinhalts (etwa durch Einwirkung von Hitze, Kälte oder Luftfeuchtigkeit) entstehen.

e) Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang bei eigenem Verschulden oder Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter bzw. seiner Erfüllungshilfen für alle Aufwendungen, Kosten oder Schäden, die durch den Versand der dem Beförderungsausschluss unterliegenden Gegenstände bei der AutoKurier Wecklein GmbH oder Dritten entstehen.

7. Geltendmachung von Ansprüchen
a) Der Auftraggeber hat Schäden schriftlich gegenüber der AutoKurier Wecklein GmbH anzuzeigen.

b) Bei offensichtlichen Beschädigungen hat die Schadensanzeige sofort nach Zustellung vom XPR-Paket gegenüber der AutoKurier Wecklein GmbH zu erfolgen.

c) Erfolgt eine solche Schadensanzeige nicht innerhalb der Frist gemäß lit. b), so wird vermutet, dass das XPR-Paket in ordnungsgemäßem Zustand beim Empfänger eingegangen ist. In einem solchen Fall trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die vorgenannte Vermutung unzutreffend ist.

8. Gestaltungsrechte des Auftraggebers
Gegen Ansprüche der AutoKurier Wecklein GmbH steht dem Auftraggeber kein Recht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder von der AutoKurier Wecklein GmbH als berechtigt anerkannt.

9. Verjährung
Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 439 HGB.

10. Abweichende Regelungen
Vereinbarungen, die von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform.

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so haben die übrigen Bestimmungen weiterhin Geltung für das Vertragsverhältnis zwischen der AutoKurier Wecklein GmbH und dem Auftraggeber. Die unwirksame Bestimmung wird durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt und der Vertrag soll entsprechend seinem wirtschaftlichen Sinn und gemäß dem Willen der Vertragsparteien durchgeführt werden.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Würzburg.

Stand: 27.03.2008


Allgemeine Geschäftsbedingungen, national und international kombiniert

I.
(1) Der Unternehmer übernimmt die Beförderung eiliger Kleinsendungen gemäß Ziff. II. (1) dieser AGB innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im grenzüberschreitenden Verkehr. Der Beförderung liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften insbesondere des HGB, der CMR, des Warschauer Abkommens oder des LuftVG entgegenstehen, die ergänzend gelten. Mit der Aufgabe der Sendung erkennt der Versender diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage an.

(2) Der Unternehmer ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Transportmittels nach billigem Ermessen selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Versender ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden.

II. Leistungen
(1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erstreckt sich die Beförderung auf alle Packstücke mit einem Gurtmaß bis zu 600 cm und einem Gesamtsendungsgewicht bis zu 100 kg. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, die aus rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht zur Beförderung übernommen werden dürfen sowie Bargeld, Geldanweisungen, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks und Wertpapiere. Der Unternehmer behält sich vor, Sendungen, die Briefmarken, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke, Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel und alle Güter, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, enthalten, von der Beförderung auszuschließen.

(2) Einzel- und Sammelsendungen werden spätestens an dem auf die Übernahme der Sendung folgenden Werktag (Montag bis Freitag, auf Wunsch am Wochenende) beim Empfänger ausgeliefert. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Regellaufzeiten entsprechend den jeweils gültigen Preislisten als vereinbart. Kürzere Auslieferungsfristen (Direktfahrten, Same Day- und Last Minute-Services) bedürfen einer schriftlichen Bestätigung seitens des Unternehmers.

(3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung des Gutes, die Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes sowie seiner Verpackung.

III. Auftragserteilung
(1) Der Versender hat dem Unternehmer bei der Auftragserteilung mitzuteilen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Transportvertrages werden sollen:
– Gefährliche Güter,
– leicht verderbliche Güter,
– besonders wertvolle Güter,
– Geld, Wertpapiere oder Urkunden oder
– andere in Ziff. II (1) Satz 2 und 3 genannte Sendungen.
Der Versender hat darüber hinaus bei Auftragserteilung Adressen und Telefonnummern sowohl des Versenders als auch des Empfängers, Zeichen, Nummern, Anzahl, Gewicht, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften der Sendung gemäß Satz 1 und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.

(2) Sofern der Versender bei Übergabe des Gutes die gemäß Absatz 1 erforderliche Mitteilung unter-lassen hat, kann der Unternehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
– die Sendung ausladen, einlagern, sichern, zurückbefördern oder unschädlich machen, ohne dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und
– vom Versender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Ist die Beförderung von gefährlichem Gut schriftlich vereinbart, hat der Versender dem Unternehmer rechtzeitig schriftlich die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgutrechtliche und umgangsrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Versender die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht mitzuteilen und für die vollständige Übermittlung aller relevanten Angaben Sorge zu tragen. Der Schriftform steht die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennen lässt.

Der Versender ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe an den Unternehmer die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Unfallmerkblättern usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtung denjenigen trifft, der das Gefahrgut tatsächlich übergibt.

(4) Der Unternehmer oder die von ihm zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, die gemäß Absatz 1 und 3 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.

(5) Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel beste-hen.

IV. Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht
(1) Der Versender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und dass auch den die Beförderung durchführenden Personen kein Scha-den entsteht.

(2) Die Packstücke sind vom Versender deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften. Alte Kennzeichen sind vom Versender zu entfernen oder unkenntlich zu machen.

(3) Der Versender ist verpflichtet, die zu einer Sendung gehörenden Packstücke als zusammen-gehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen und Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.

(4) Sendungen, die offensichtliche Zeichen von Beschädigungen aufweisen, werden nur dann zur Beförderung angenommen, wenn ihr Zustand bei der Übergabe schriftlich bestätigt wird.

V. Quittung
Auf Verlangen des Versenders erteilt der Unternehmer oder die mit der Beförderung beauftragten Unternehmen eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge der Sendung.

VI. Rechnungen, Verzug
Rechnungen des Unternehmers sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzugs ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Diskontsatz (ab 01.01.1999 Basiszinssatz) der Deutschen Bun-desbank zu verlangen.

VII. Haftung des Versenders in besonderen Fällen
(1) Der Versender hat dem Unternehmer und den mit der Beförderung beauftragten Unternehmen Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, die verursacht werden durch
– ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
– Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bei Auftragserteilung gemachten Angaben,
– Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes,
– Unterlassen der Mitgabe von Unfallmerkblättern bei gefährlichen Gütern oder
– Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 HGB genannten Urkunden oder Auskünfte.
Für Schäden haftet der Versender der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. § 431 Abs. 4 HGB sowie die §§ 434 bis 436 HGB sind entsprechend anwendbar.

(2) Soweit der Versender eine natürliche Person ist, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, besteht die Schadensersatzpflicht nur bei Verschulden.

VIII. Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
(1) Umstände, die die Beförderung oder Ablieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Versender nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese Umstände von dem Unternehmer oder den zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen zu vertreten sind.

(2) Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Unternehmer den Versender oder den jeweiligen Verfügungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so hat der Unternehmer oder das mit der Beförderung beauftragte Unternehmen die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Versenders oder des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden.

(3) Der Unternehmer hat wegen der nach Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen sowie auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

IX. Ablieferung der Sendung
(1) Die Zustellung von Sendungen erfolgt gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn.

(2) Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn
(a) eine Auslieferung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift nicht möglich ist;
(b) ein zweiter Zustellungsversuch erfolglos ist;
(c) der Empfänger die Annahme der Sendung aus welchen Gründen auch immer verweigert.

X. Haftung für Schäden
(1) Der Unternehmer haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziff. II.) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

(2) Der Unternehmer haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, es sei denn, der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist beruht auf Umständen, die der Unternehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Der Unternehmer haftet nach Maßgabe der §§ 429 ff. HGB bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichtes des Packstückes. Der Unternehmer haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zollfertigung entstehen.

(3) Für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Unternehmer bis zur Höhe des dreifachen Betrages der Fracht für das verspätet abgelieferte Packstück, jedoch in jedem Falle nur bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von EUR 2.500,00.

(4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(5) In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, verzichtet der Unternehmer auf die Haftungsbegrenzung gem. Absatz 2 und erstattet den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf den Einkaufspreis bzw. bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw. bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis jeweils bis zu einem maximalen Betrag von EUR 750 pro Sendung. Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht des Unternehmers, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(6) Die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 ist insbesondere ausgeschlossen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist darauf beruht, dass der Versender die Sendung ungenügend verpackt oder gekennzeichnet hat, die Beschaffenheit des Gutes besonders leicht zu Schäden führt, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen oder normalen Schwund oder die Sendung beim Ver oder Entladen vom Versender oder Empfänger beschädigt wird.

(6) Nach vorheriger Vereinbarung kann auf Kosten des Versenders die Sendung zu einem höheren Wert versichert werden, jedoch maximal bis zu einer Höhe von EUR 50.000.

(7) Die gesetzlich sowie vertraglich vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Versenders oder Empfängers gegen den Unternehmer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(8) Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 4 und 5 gelten nicht, soweit der Unternehmer den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein herbeigeführt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

XI. Schadensanzeige, Verjährung
(1) Sind Briefe oder briefähnliche Sendungen Gegenstand des Vertrages, müssen sämtliche Ansprüche vom Versender binnen einer Woche ab Ablieferung schriftlich bei dem Unternehmer geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Ansprüche des Versenders verjähren gemäß § 439 HGB.

XII. Unfrei Sendungen, Nachnahmesendungen
(1) Wenn sich der Unternehmer bereit erklärt, dem Empfänger die Kosten der Versendung zu berechnen (unfreie Sendung), hat der Unternehmer das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Auslieferung zu verweigern, bis Transportkosten und alle anderen Kosten gezahlt sind, wenn der Empfänger die Zahlung verweigert. In diesem Fall haftet der Versender für alle entstehenden Kosten einschließlich derjenigen einer eventuell notwendigen Rücksendung. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Sendung ohne Bezahlung durch den Empfänger an diesen ausliefert. Die Mitteilung des Versenders, die Sendung sei unfrei abzuwickeln, enthält keine Nachnahmeweisung.

(2) Im Falle der Nachnahmesendung darf der Betrag der Nachnahme den Wert der Sendung nicht überschreiten. Falls der Unternehmer nicht in der Lage ist, den Betrag einzuziehen, wird die Sendung an den Versender auf dessen Kosten zurückgesandt. Soweit der Unternehmer nicht einen höheren Kostenbetrag nachweist, entsteht eine Rückkostenpauschale in Höhe der Versendungskosten (Hinweg).

XIII. Datenspeicherung
Die Auftragserfüllung erfordert die Speicherung von Kundendaten, die entsprechend den Vorschriften des Datenschutzgesetzes erfolgt

XIV. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmers Gerichtsstand, soweit der Versender Kaufmann ist.

(2) Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt die jeweilige gesetzliche Regelung.

Stand: 27.03.2008